Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der NeZZwerk360 GmbH
- Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen richten sich ausschließlich an Unternehmer, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts. Sie finden auf sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der NeZZwerk360 GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber Anwendung, auch wenn sie in zukünftigen Verträgen nicht nochmals ausdrücklich erwähnt werden. Die Bedingungen gelten gleichermaßen für Werk- und Dienstleistungen. Ausgenommen hiervon sind Werkverträge über Bauleistungen oder Fälle, in denen abweichende Allgemeine Vertragsbedingungen im Rahmen von Werkverträgen ausdrücklich vereinbart wurden. Bei Werkleistungen ersetzt die Abnahme, bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Leistung die Annahme der Produkte.
- Abweichende, zusätzliche oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen behalten auch dann ihre Gültigkeit, wenn der Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung an den Auftraggeber in Kenntnis widersprechender, ergänzender oder abweichender Bedingungen vorbehaltlos erbringt.
- Vertragsschluss und Vertragsänderungen
- Abbildungen, Zeichnungen sowie Angaben zu Gewicht, Maßen, Leistung und Verbrauch sowie weitere Produktbeschreibungen in den zum Angebot gehörenden Unterlagen dienen lediglich der unverbindlichen Orientierung, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich ausgewiesen sind. Diese Angaben begründen keine Vereinbarung oder Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Gleiches gilt für Erwartungen des Auftraggebers bezüglich der Produkte oder deren Verwendung.
- Der Auftragnehmer behält alle Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte an den Angebotsunterlagen. Diese Unterlagen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Sobald der Auftraggeber die Angebotsunterlagen im normalen Geschäftsablauf nicht mehr benötigt, muss er sie auf Aufforderung des Auftragnehmers sofort zurückgeben. Dies gilt auch für andere Unterlagen wie Entwürfe, Muster, Proben und Modelle.
- Schweigt der Auftragnehmer auf Angebote, Aufträge, Aufforderungen oder andere Erklärungen des Auftraggebers, bedeutet dies nur dann eine Zustimmung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Enthält eine Auftragsbestätigung offensichtliche Fehler wie Irrtümer, Tippfehler oder Rechenfehler, ist sie für den Auftragnehmer nicht verbindlich.
- Sollte sich die Vermögenslage des Auftraggebers erheblich verschlechtern oder ein begründeter Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Auftraggebers mangels Masse abgelehnt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen.
- Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich unverbindlich, außer das Angebot enthält ausdrücklich eine Bindungsfrist. Ein Vertrag entsteht erst, wenn der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich bestätigt oder eine Versandanzeige, ein Lieferschein oder eine Rechnung ausgestellt wurde.
- Umfang der Lieferung oder Leistung
- Maßgeblich für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Änderungen des Liefer- oder Leistungsumfangs durch den Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Konstruktions- und Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, sofern es sich um branchenübliche Abweichungen handelt, die innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder wenn die Änderungen unwesentlich und für den Auftraggeber zumutbar sind. Gleiches gilt für die Auswahl des Werkstoffs, die Festlegung der Spezifikationen sowie die Bauart der Produkte.
- Die Erbringung von Teillieferungen und Teilleistungen ist gestattet, sofern dies dem Auftraggeber unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers zumutbar ist.
- Liefer- und Leistungszeit
- Die Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Versand der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer, jedoch erst nach vollständiger Vorlage aller vom Auftraggeber bereitzustellenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben einschließlich sämtlicher Komponenten wie Pläne oder behördliche Auflagen, der abschließenden Klärung technischer Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung bzw. bei Auslandsgeschäften nach vollständigem Zahlungseingang beim Auftragnehmer. Sollte der Auftraggeber die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig vorlegen, technische Fragen nicht fristgerecht klären oder die vereinbarte (An-)Zahlung beziehungsweise Gesamtzahlung (bei Auslandsgeschäften) nicht vollständig leisten, verschiebt sich der Liefertermin entsprechend angemessen. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungszeiten setzt zudem voraus, dass der Auftraggeber alle weiteren Pflichten und Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt.
- Die Liefer- und Leistungszeit gilt als eingehalten, wenn die Produkte bis zum Ablauf der festgelegten Frist das Werk verlassen haben oder der Auftragnehmer die Abhol- bzw. Versandbereitschaft angezeigt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt eine ordnungsgemäße, insbesondere rechtzeitige Selbstbelieferung des Auftragnehmers voraus, sofern dieser nicht für eine etwaige Verzögerung verantwortlich ist. Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Ausübung seines Rücktrittsrechts informieren und bereits erbrachte Vorleistungen des Auftraggebers zurückgewähren.
- Bei Lieferverzug ist der Auftraggeber berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
- Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, alle erforderlichen Erklärungen rechtzeitig bei den zuständigen Behörden einzureichen und die notwendigen Maßnahmen für die Ausfuhr aus Deutschland sowie die Einfuhr in das Bestimmungsland zu ergreifen. Dazu gehört insbesondere, alle Unterlagen für die Verzollung zu beschaffen und sämtliche Anforderungen im Zusammenhang mit Exportkontrollen oder anderen Handelsbeschränkungen zu erfüllen. Die Lieferung erfolgt nur, wenn keine nationalen oder internationalen Vorschriften wie Exportkontrollen, Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Kommt es durch Exportkontrollen zu Verzögerungen, gelten vereinbarte Lieferzeiten nicht mehr.
- Preise und Zahlung
- Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, verstehen sich die Preise ab Werk. Versand-, Verpackungskosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben sind in den Preisen nicht enthalten. Diese Kosten, insbesondere für die Verpackung und den Transport der Produkte, werden gesondert berechnet. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung zum jeweils am Tag der Rechnungsstellung gültigen Satz separat ausgewiesen.
- Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu zahlen. Für den Zahlungstag gilt das Datum, an dem der Auftragnehmer über den Zahlbetrag verfügen kann. Die weitergehenden Ansprüche des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt.
- Bei internationalen Geschäften ist die Zahlung abweichend von Ziffer 5.2. grundsätzlich vor Lieferung zu leisten, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
- Gefahrübergang
- Das Risiko eines zufälligen Verlusts oder einer Verschlechterung der Produkte geht auf den Auftraggeber über, sobald die Waren entweder an das Transportunternehmen übergeben wurden oder das Lager des Auftragnehmers zur Versendung verlassen haben. Holt der Auftraggeber die Produkte selbst ab, trägt er das Risiko ab dem Moment, in dem ihm die Abholbereitschaft mitgeteilt wird.
- Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder kommt er sonstigen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Insbesondere kann der Auftragnehmer die Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Auftraggebers einlagern. Die Kosten hierfür werden pauschal mit 0,5 % des Netto-Rechnungswerts pro angefangener Kalenderwoche berechnet. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dies gilt gleichermaßen, wenn der Auftraggeber andere Mitwirkungspflichten verletzt, sofern ihn an der Pflichtverletzung ein Verschulden trifft. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Auftraggeber innerhalb einer entsprechend verlängerten Frist zu beliefern.
- Wenn sich der Versand aus Gründen verzögert, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
- Der Auftraggeber muss die gelieferten Produkte auch dann annehmen, wenn sie geringfügige Mängel aufweisen; dies gilt unabhängig von seinen weiteren Ansprüchen wegen etwaiger Mängel.
- Die Gefahr geht, sofern nichts anderes bestimmt wurde, mit der Abnahme auf den Auftraggeber über, wenn dies vereinbart wurde.
- Mängelansprüche und Garantien
- Die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB findet auch auf den Auftraggeber (Käufer) Anwendung, sofern dieser nicht Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist. Verdeckte Mängel sind dem Auftragnehmer nach ihrer Entdeckung unverzüglich und in Textform mitzuteilen. Der Auftraggeber hat die festgestellten Mängel in seiner Mitteilung an den Auftragnehmer eindeutig und nachvollziehbar zu beschreiben. Voraussetzung für die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist zudem, dass bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb sowie Wartung der Produkte sämtliche Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen aus den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs- und Betriebsanleitungen sowie weiteren produktspezifischen Unterlagen beachtet werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert werden und empfohlene Komponenten zum Einsatz kommen.
- Im Falle von Produktmängeln ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigenem Ermessen entweder den Mangel zu beseitigen oder ein mangelfreies Ersatzprodukt zu liefern. Bei einer Nacherfüllung übernimmt der Auftragnehmer sämtliche hierfür erforderlichen Kosten, insbesondere die Aufwendungen für Transport, Wege, Arbeitsleistungen und Materialien, vorausgesetzt, diese erhöhen sich nicht durch einen Versand der Produkte an einen anderen Ort als die ursprüngliche Lieferadresse. Personal- und Sachkosten, die vom Auftraggeber in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden, sind zum Selbstkostenpreis abzurechnen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über und sind entsprechend zurückzugeben.
- Ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage, so ist der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Ansprüche auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen – berechtigt, nach eigener Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen. Entsprechendes gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Auftraggeber nicht zumutbar ist oder sich aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen über angemessene Fristen hinaus verzögert.
- Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers entfällt, sofern er nicht in der Lage ist, die erhaltene Leistung zurückzugewähren, es sei denn, die Rückgabe ist ihrer Natur nach unmöglich, beruht auf einem Verschulden des Auftragnehmers oder ein Mangel wurde erst bei der Verarbeitung oder Veränderung der Produkte festgestellt. Darüber hinaus ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer den Mangel nicht zu vertreten hat oder der Auftraggeber anstelle der Rückgewähr einen Wertersatz zu leisten verpflichtet ist.
- Natürliche Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, sowie unsachgemäße Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung der Produkte – ebenso wie nicht fachgerecht ausgeführte Änderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber oder Dritte – gelten nicht als Mängel und begründen keine Ansprüche wegen Mängeln. Gleiches gilt für Schäden, die dem Auftraggeber anzulasten sind oder die auf andere technische Ursachen als den ursprünglichen Mangel zurückzuführen sind.
- Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Aufwendungen anstelle von Schadensersatz statt der Leistung sind ausgeschlossen, sofern diese Aufwendungen nicht auch von einem vernünftigen Dritten vorgenommen worden wären. Ansprüche des Auftraggebers gemäß § 439 Abs. 2 Satz 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Mangel zu vertreten. Die Bestimmungen der §§ 327t, 327u, 445a, 445b, 445c, 478 und 479 BGB bleiben hiervon unberührt.
- Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Garantien, insbesondere weder Beschaffenheits- noch Haltbarkeitsgarantien.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers beträgt grundsätzlich ein Jahr. Wird das mangelhafte Produkt jedoch entsprechend seiner üblichen Verwendung in ein Bauwerk eingebaut und verursacht dessen Mangelhaftigkeit oder handelt es sich bei dem Mangel direkt um einen Baumangel, so verlängert sich die Frist auf fünf Jahre. Auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Produktmangel beruhen, verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Produkte. Diese verkürzte Verjährung gilt nicht für Ansprüche aus Garantien, für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten sowie bei Produktfehlern oder wenn der Auftragnehmer ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Stellungnahme des Auftragnehmers zu einem vom Auftraggeber geltend gemachten Mängelanspruch wird nur dann als Verhandlungsaufnahme gewertet, wenn der Anspruch nicht vollständig zurückgewiesen wurde.
- Haftung des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit resultieren. Gleiches gilt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder sofern der Auftragnehmer das Beschaffungsrisiko übernommen hat. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks unerlässlich ist. In diesen Fällen sowie bei Verzug oder Unmöglichkeit ist die Haftung auf diejenigen Schäden begrenzt, mit deren Eintritt typischerweise im Rahmen des Vertrags zu rechnen ist. Eine gesetzlich zwingende Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt hiervon unberührt.
- Sofern die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, erstreckt sich dieser Haftungsausschluss bzw. diese Haftungsbeschränkung ebenfalls auf die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeitenden, Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
- Produkthaftung
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Produkte ausschließlich gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu nutzen. Insbesondere wird er bestehende Warnhinweise bezüglich Gefahren bei unsachgemäßer Anwendung der Produkte weder abändern noch entfernen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Auftraggeber trägt keine Verantwortung für den haftungsbegründenden Fehler.
- Sollte der Auftragnehmer aufgrund eines Produktfehlers zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer bei allen notwendigen Maßnahmen bestmöglich zu unterstützen und insbesondere die für den Rückruf erforderlichen Kundendaten bereitzustellen. Die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung trägt der Auftraggeber, sofern er nach den produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen für den Produktfehler und den daraus entstandenen Schaden verantwortlich ist. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich und schriftlich über ihm bekannt gewordene Risiken bei der Verwendung der Produkte sowie über mögliche Produktfehler zu informieren.
- Höhere Gewalt
- Wird der Auftragnehmer durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere der Lieferung der Produkte, gehindert, ist er für die Dauer des Hindernisses sowie eine angemessene Wiederanlauffrist von seinen Leistungspflichten entbunden, ohne gegenüber dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Gleiches gilt, wenn unvorhersehbare und vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände – insbesondere Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei Zulieferern oder erhebliche Betriebsstörungen – die Vertragserfüllung erheblich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Dies findet auch Anwendung, wenn entsprechende Umstände bei Unterlieferanten eintreten oder sich der Auftragnehmer bereits im Verzug befindet. Soweit der Auftragnehmer von seiner Lieferpflicht entbunden wird, erstattet er dem Auftraggeber etwaige bereits erbrachte Vorleistungen zurück.
- Sollte das Hindernis für die Leistungserbringung länger als vier Monate bestehen und der Auftragnehmer dadurch kein Interesse mehr an der Vertragserfüllung haben, kann er nach einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Nach Ablauf dieser Frist muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Nachfrage mitteilen, ob er sein Rücktrittsrecht ausübt oder die Produkte innerhalb eines weiteren angemessenen Zeitraums liefern wird.
- Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferten Produkte verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises sowie sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen gegenüber dem Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte während der Dauer des Eigentumsvorbehalts sorgfältig zu behandeln. Insbesondere hat er die Produkte auf eigene Kosten zum Neuwert ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern und dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen den Versicherungsabschluss nachzuweisen. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt sämtliche Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an den Auftragnehmer ab; Letzterer nimmt die Abtretung hiermit an. Sollte eine Abtretung rechtlich nicht zulässig sein, weist der Auftraggeber den Versicherer an, etwaige Zahlungen ausschließlich an den Auftragnehmer zu leisten. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt.
- Der Auftraggeber darf die Produkte, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen oder anderweitig über sie verfügen, wenn dadurch das Eigentum des Auftragnehmers gefährdet würde. Kommt es zu Pfändungen oder anderen Eingriffen durch Dritte, muss der Auftraggeber den Auftragnehmer sofort schriftlich informieren, alle nötigen Auskünfte erteilen, den Dritten auf die Eigentumsrechte des Auftragnehmers hinweisen und bei Schutzmaßnahmen des Auftragnehmers mitwirken. Kann der Dritte dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Wahrung seiner Rechte nicht erstatten, muss der Auftraggeber für den daraus entstandenen Schaden aufkommen, sofern ihn ein Verschulden trifft. Die Rechte des Auftraggebers gemäß Ziffer 11.6 bleiben davon unberührt.
- Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, unbeschadet seiner weiteren Rechte. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer oder dessen Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und diese herauszugeben. Nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung ist der Auftragnehmer befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Begleichung offener Forderungen gegenüber dem Auftraggeber anderweitig zu verwerten.
- Erfolgt eine Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mit anderen, im Eigentum des Auftragnehmers nicht stehenden Gegenständen durch den Auftraggeber, so geschieht dies stets im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers. Im Falle einer Verbindung der Produkte mit fremden Gegenständen erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neu entstehenden Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zu dem Wert der übrigen beteiligten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung. Der Auftraggeber übernimmt die Verwahrung der neuen Sache für den Auftragnehmer. Im Übrigen finden auf die durch Verbindung entstandene neue Sache die Bestimmungen für Produkte unter Eigentumsvorbehalt entsprechende Anwendung.
- Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber um mehr als 15 % übersteigt. Für die Bewertung sind bei unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten deren Rechnungswert und bei Forderungen deren Nominalwert zugrunde zu legen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch den Auftragnehmer.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiterzuveräußern. Bereits mit Abschluss dieses Vertrags tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten zustehen, unabhängig davon, ob die Kaufsache unverändert oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. Der Auftraggeber bleibt auch nach dieser Abtretung zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers zur eigenen Einziehung der Forderungen bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, sich nicht im Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde beziehungsweise keine Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt einer dieser Fälle ein, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner offenlegt, alle zum Einzug erforderlichen Auskünfte erteilt, die entsprechenden Unterlagen aushändigt sowie den Schuldnern (Dritten) die erfolgte Abtretung mitteilt.
- Erfolgt eine Lieferung in eine Rechtsordnung, in der die Eigentumsvorbehaltsregelung nicht dieselbe Sicherungswirkung wie in der Bundesrepublik Deutschland entfaltet, gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein vergleichbares Sicherungsrecht. Sollte hierfür die Durchführung weiterer Maßnahmen erforderlich sein, wird der Auftraggeber unverzüglich alle notwendigen Schritte unternehmen, um dem Auftragnehmer das entsprechende Sicherungsrecht einzuräumen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die zur Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit dieser Sicherungsrechte erforderlich oder förderlich sind.
- Geheimhaltung
- Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder nach den Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu erkennen sind, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Lieferung streng geheim zu halten. Eine Aufzeichnung, Weitergabe oder anderweitige Nutzung ist ausschließlich dann zulässig, wenn dies für die Durchführung der Geschäftsbeziehung erforderlich ist.
- Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit entfällt, sofern die empfangende Partei nachweisen kann, dass ihr die betreffenden Informationen bereits vor Beginn der Vertragsbeziehung bekannt waren oder diese vor Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt beziehungsweise öffentlich zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Nachweispflicht obliegt der empfangenden Partei.
- Die Parteien verpflichten sich, durch angemessene vertragliche Vereinbarungen mit ihren Arbeitnehmern, Beauftragten, insbesondere freien Mitarbeitern sowie den für sie tätigen Werkunternehmern und Dienstleistern sicherzustellen, dass diese ebenfalls für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Lieferung jegliche eigenständige Nutzung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unterlassen.
- Schlussbestimmungen
- Eine Abtretung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
- Das Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber ausschließlich zu, sofern sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis basiert. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung vom Auftragnehmer anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurde oder aus demselben Vertragsverhältnis resultiert.
- Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sind ausgeschlossen.
- Für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist Ulm als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Der Auftragnehmer hat darüber hinaus das Recht, Ansprüche am Geschäftssitz des Auftraggebers sowie an jedem weiteren zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen. Schiedsklauseln werden ausdrücklich abgelehnt.
- Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gilt Gingen als Erfüllungsort für alle Leistungen sowohl des Auftraggebers als auch des Auftragnehmers.
Stand: Januar 2026

